Schon jetzt harte Einschnitte

Meldepflicht – Zumutbarkeit – Sperrzeiten – Kürzungen: Das ändert sich zum 1. Juli

Ab 1. Juli treten Gesetzesänderungen für den Bezug von Arbeitslosengeld in Kraft, die zu erheblichen Verschlechterungen der Leistungen des Arbeitsamtes führen.

Meldepflicht: Wer sich nicht unverzüglich und persönlich nach Kenntnis der Kündigung beim Arbeitsamt arbeitslos meldet, riskiert erhebliche Kürzungen – je nach Gehalt und Anzahl der Verspätungstage um bis zu 1500 Euro, wobei pro Monat maximal die Hälfte des Arbeitslosengeldes angerechnet wird.

Zumutbarkeit: Künftig wird Arbeitslosen für die Aufnahme einer neuen Beschäftigung in der Regel ab dem vierten Monat Arbeitslosigkeit ein Umzug zugemutet. Ausnahme: Wichtige Gründe, wie z.B. familiäre Bindungen.

Sperrzeiten: Arbeitslose müssen selbst nachweisen, warum eine Sperrzeit ggf. nicht gerechtfertigt ist, wenn die Tatsachen dafür in ihrem Verantwortungsbereich liegen. Die Dauer der Sperrzeit wird künftig je nach Ursache – Ablehnung eines Arbeitsplatzangebotes, Ablehnung oder Abbruch einer Eingliederungsmaßnahme – in drei, sechs oder zwölf Wochen gestaffelt. Liegen Sperrzeiten von insgesamt 21 Wochen vor, erlischt der Anspruch auf Arbeitslosengeld ganz. TAZ