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Mangelhafte Abnahme

Zieht ein Mieter aus, wird zumeist in einem von Mieter und Vermieter gemeinsam erstellten Wohnungsabnahmeprotokoll festhalten, welche Arbeiten nach Vermieteransicht vom Mieter noch zu erledigen sind. Ist das Protokoll unvollständig, geht dies zulasten des Vermieters. Gleiches gilt für mündliche Abnahmen. Werden nur bestimmte Mängel moniert, andere hingegen nicht erwähnt, kann der Hausbesitzer etwaige Schadenersatzansprüche nur aus den angesprochenen Mängeln ableiten. In diesem Fall ging es um die Forderung, der Mieter habe Bodenfliesen zu entfernen, wovon bei der Abnahme indes keine Rede war (Kammergericht, Urteil v. 13.2.03, Az. 8 U 371/01).

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