Prospekthaftung – wer gegen wen?

Der Anleger soll geschützt werden. Doch sind Klagen nur dann womöglich erfolgreich, wenn fehlerhafte oder fehlende Angaben in den Emissionsprospekten nachgewiesen werden können. Dazu zählen auch unvertretbare Prognosen

Es ist nur allzu menschlich, dass manche Anleger nach einem Schuldigen für die in den letzten Jahren erlittenen Verluste an den Aktienmärkten suchen. Und da in diesen letzten Jahren auch viele Neuemissionen an die Börse kamen, neue Fonds angeboten und von Börsenunternehmen auch Kapitalerhöhungen durchgeführt wurden, wird zurzeit oft die Prospekthaftungsklage ins Spiel gebracht.

Denn bei all diesen Neuemissionen oder Neuen Fonds und auch bei Kapitalerhöhungen sind ausführliche Emissionsprospekte vorzulegen. Das Deutsche Aktieninstitut erinnert jedoch daran, dass Klagen nur dann möglich sind, wenn die Tatsache fehlerhafter oder fehlender Angaben in diesen Emissionsprospekten nachgewiesen werden kann. Dazu zählen auch falsche Werturteile und Prognosen, wenn sie nicht ausreichend durch Tatsachen gestützt oder wenn sie kaufmännisch unvertretbar sind. Der Emissionspreis selbst ist allerdings grundsätzlich keine falsche Angabe, geschützt wird der Anleger nur vor einer fehlerhaften Kalkulationsgrundlage. Entsprechende Klagen können innerhalb von drei Jahren seit Veröffentlichung des Prospekts gegen den Emittenten und auch diejenigen Banken gerichtet werden, die eventuell für den Prospekt die Verantwortung übernommen haben. Nach Ablauf von drei Jahren verfallen sämtliche Ansprüche für die nicht klagenden Aktionäre, auch wenn andere Aktionäre mit ihrer Klage Recht bekommen.

Das „Aber“ liegt bei den Prozess- und Anwaltskosten, die bei kleinen Schadenssummen und negativem Ausgang der Klage gelegentlich höher sein können als der geltend gemachte Anspruch. Privatanleger sollten also genau prüfen, welche Chancen und Risiken eine derartige Klage mit sich bringt. Zurzeit sind die Aktionärsvereinigungen intensiv darum bemüht, über anstehende Klagen und Überlegungen zu (gemeinschaftlichen) Klageerhebungen im Internet zu informieren. Eine Aktionärsvereinigung hat in einem konkreten Fall sogar den Trick ausgegraben, die dreijährige Verjährungsfrist über das Anrufen einer öffentlichen Schiedsstelle um mindestens ein halbes Jahr zu verlängern. BRUNO HIDDING

www.sdk.org und www.dsw-info.de