miethai & co Grüner Baum – dunkle Wohnung
: Baumbestand gesetzlich geschützt

Aus dem Fenster auf grüne Bäume zu schauen ist schön, doch wenn ein Baum die eigene Wohnung verschattet und verdunkelt, so würde manche Mieterin ihn am liebsten fällen.

Grundsätzlich ist das Beschneiden oder Fällen Sache der Grundeigentümerin. Die Mieterin darf ohne Genehmigung der Vermieterin nur Eingriffe in Bäume vornehmen, wenn dies zu einer ordnungsgemäßen Gartenpflege gehört und ihr die Gartenpflege übertragen wurde. Aber auch die Genehmigung der Vermieterin reicht in den meisten Fällen nicht aus, da der Hamburger Baumbestand gesetzlich geschützt ist. Hat der Baumstamm in einer Höhe von 1,30 m einen Durchmesser von 25 cm oder mehr und handelt es sich nicht um einen Obstbaum, so darf der Baum weder gefällt noch beschnitten werden. Liegen jedoch besondere Gründe vor – beispielsweise der Baum ist krank – , so kann das Naturschutzreferat des jeweiligen Bezirkes eine Genehmigung auf Antrag des Grundeigentümers zum Beschneiden/Fällen des Baumes erteilen.

Nur Obstbäume oder Bäume mit einem geringeren Durchmesser als 25 cm, dürfen ausgelichtet oder gefällt werden. Allerdings nicht immer: nach dem Hamburgischen Naturschutzgesetz ist es in der Zeit vom 1. März bis 30. September zum Schutz von Pflanzen und Tieren grundsätzlich verboten, Bäume und Gebüsch abzuschneiden.

Einen Anspruch darauf, dass die Vermieterin tätig wird, um störende Bäume zu beschneiden, hat die Mieterin in der Regel nicht. Die Dunkelheit und Verschattung einer Wohnung sind jedoch als negative Merkmale der Wohnung zu bewerten und wirken sich beispielsweise im Rahmen einer Mieterhöhung auf die zulässige Miethöhe aus.

Sabine Weiss ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, Tel. 431 39 40, info@mhm-hamburg.de, www.mhm-hamburg.de