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„Affirmative action“ vor Gericht

Mit affirmative action werden Maßnahmen an US-Hochschulen bezeichnet, die Minderheiten wie Schwarzen, Latinos, Asiaten und Indianern bessere Zulassungschancen einräumen. Dabei wird die mögliche Ablehnung weißer Schüler in Kauf genommen. Daher spricht man auch von „positiver Diskriminierung“.

Der Oberste Gerichtshof der USA hatte in einem Grundsatzurteil 1978 entschieden, dass eine konkrete Quotenregelung zugunsten von Minderheiten unzulässig ist, Universitäten jedoch nach eigenem Ermessen Möglichkeiten ausschöpfen können, die studentische Vielfalt zu fördern. Sie müssen aber verfassungskonform sein. Wie dies aussehen kann, ist umstritten.

Derzeit sind beim Obersten Gerichtshof in Washington zwei Klagen weißer Studenten gegen die Universität von Michigan anhängig. Eine richtet sich gegen das Punktesystem im undergraduate program, die andere gegen die Rechtsfakultät, die Bewerber von Minderheiten nach subjektivem Ermessen besonders berücksichtigt. Beide Methoden seien verdeckte Quotenregelungen und damit verfassungswidrig, argumentieren die Kläger. Das Weiße Haus hat sich beiden Klagen angeschlossen. Das Urteil soll am 23. Juni fallen.

Die Bundesstaaten Kalifornien und Texas haben affirmative action abgeschafft, stattdessen eine Prozentregel eingeführt. Alle Absolventen der Highschool, die unter die besten fünf oder zehn Prozent fallen, erhalten automatisch einen Studienplatz an der Landesuniversität. In beiden Staaten sind die Zulassungen von Minderheiten rückläufig. MS