Miethai & Co Kündigung bei Abriss eines Wohnhauses
: Vier Bedingungen

In den vergangenen Wochen gab es immer wieder Berichte in der taz hamburg über Mietobjekte, die abgerissen werden sollen, und von MieterInnen, etwa in der Lincolnstraße/Trommelstraße und Talstraße, die sich gegen den Verlust ihrer Wohnung wehren. Betroffen sind fast ausschließlich Altbauten, deren Instandsetzung und Modernisierung vergleichsmäßig kostspielig wären. Was aber passiert eigentlich mit den MieterInnen, die ein ordentliches Mietverhältnis haben? Der Abrisswunsch als solcher berechtigt nicht zur Kündigung.

Eine Kündigung muss schriftlich und unter Einhaltung der üblichen Fristen erfolgen. Darüber hinaus muss der im Gesetz vorgegebene Grund für eine Kündigung umfassend dargelegt werden. Dies ist bei Abriss die Verhinderung einer angemessenen wirtschaftlichen Verwertung des Grundstückes (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB).

Vier Voraussetzungen sind erforderlich: Der Vermieter muss die Absicht haben, die Mietsache anderweitig zu verwerten, die Verwertung muss nach den Gesamtumständen angemessen sein. Der Bestand des Mietverhältnisses verhindert die Verwertung (bei Abriss unzweifelhaft vorhanden), der Vermieter müsste ansonsten erhebliche Nachteile erleiden.

Sehr schwer wird es, wenn die Angemessenheit des Vorhabens und das Erleiden des erheblichen Nachteils bewiesen werden muss. Das Landgericht Mannheim entschied kürzlich, dass die Vorgaben erfüllt sind, wenn die Sanierung eines Zweifamilienhauses rund 200.000 Euro kosten würde und eine Hypothek auf dem Grundstück mit 150.000 Euro eine weitere Belastung verhindert. Weder das Lehrergehalt des Vermieters noch die Mieteinahmen von 971 Euro pro Monat könnten eine weitere Hypothek in oben genannter Höhe bedienen. An die Stelle des Zweifamilienhauses darf er nun ein Sechsfamilienhaus bauen (LG Mannheim NZM 2004, 256f).

Christiane Hollander ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhmhamburg.de