Dealer verlieren Vermögen

Bundesverfassungsgericht billigt Enteignung von Gangstern – das sei Prävention

FREIBURG taz ■ Der Staat darf Vermögen enteignen, das vermeintlich aus Organisierter Kriminalität (OK) stammt. Das Bundesverfassungsgericht billigte gestern die 1992 eingeführten Vorschriften zum „erweiterten Verfall“. Geklagt hatte ein Drogendealer, dessen Sparguthaben in Höhe von rund 20.000 Euro beschlagnahmt worden war.

Es ist nichts Neues, dass der Staat Tatmittel einzieht und den Ertrag aus Straftaten kassiert. Um Beweisschwierigkeiten zu vermeiden, wurde vor 12 Jahren jedoch der „erweiterte Verfall“ ermöglicht. Jetzt kann Gangstervermögen auch enteignet werden, wenn unklar ist, aus welcher konkreten Straftat es herrührt. Das Strafgericht muss nur davon überzeugt sein, dass es auf irgendwelche rechtswidrigen Handlungen zurückgeht.

Diese Enteignung auf Verdacht war umstritten. Kritiker sehen einen Verstoß gegen die Unschuldsvermutung. Doch der Zweite Senat des Bundesverfassungsgerichts hat die Vorschrift nun akzeptiert – und schloss sich der Ansicht des Gesetzgebers an, dass es beim erweiterten Verfall nicht um Vergeltung, sondern um Prävention gehe. Dem Täter solle nicht ein Übel zugefügt werden, sondern ein Vorteil genommen werden, der ihn sonst zu weiteren Taten verlockt hätte. Folge: Da im Bereich der Prävention die Unschuldsvermutung nicht gilt, verstößt die neue Vorschrift nicht gegen das Grundgesetz.

Bestätigt wurde außerdem das so genannte Brutto-Prinzip. Ein Straftäter, dessen Vermögen „verfällt“, kann nicht geltend machen, dass er auch Ausgaben hatte, etwa für die Beschaffung von Drogen. (Az. 2 BvR 564/95)

CHRISTIAN RATH

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