miethai & co Kündigungsfristen
: Problem: Alte Mietverträge

Der Bundesgerichtshof hat vorige Woche entschieden, dass die Kündigungsfristen in den alten, vor dem 01.09.2001 abgeschlossenen Mietverträgen rechtswirksam sind.

In den Standardmietverträgen, die vor der Mietrechtsreform am 01.09.2001 abgeschlossen wurden, ist regelmäßig eine Vereinbarung zum Thema Kündigungsfristen enthalten. Danach betrug die Kündigungsfrist für Mieterinnen und VermieterInnen bei einer Mietdauer von bis zu fünf Jahren drei Monate danach sechs Monate, ab dem achten Jahr neun Monate und nach einer Mietdauer von über zehn Jahren ein Jahr. Dies war keine Vereinbarung, die vorher zwischen den Vertragsparteien verhandelt wurde, sondern die gesetzliche Regelung.

Die langen Kündigungsfristen standen bei der Mietrechtsreform auf dem Prüfstand und man erkannte, dass eine MieterIn kaum die Möglichkeit hat, ein Jahr im voraus vernünftig zu planen, und VermieterInnen mit einer Frist von drei Monaten ausreichend Zeit für eine Neuvermietung haben. Ergebnis war eine Gesetzesänderung: MieterInnen haben eine Kündigungsfrist von drei Monaten, für die VermieterIn gibt es eine neue Staffelung mit Fristen bis zu 9 Monaten. Sämtliche Abweichungen zum Nachteil des Mieters sind nicht zulässig.

Problematisch waren die Übergangsregelungen für Verträge vor dem 01.09.2001. In der Gesetzesbegründung der Bundesregierung wurde festgehalten, dass die Kündigungsfristen, die lediglich einen Gesetzestext wiedergeben, nur dann gelten sollten, wenn ein besonderes Interesse der Vertragsparteien an dieser Regelung eindeutig erkennbar ist.

Dieser gesetzliche Wille reicht laut Bundesgerichtshof nicht aus. An anderer Stelle habe der Gesetzgeber klargestellt, dass mit den Übergangsregelungen aus Gründen des Vertrauensschutzes sichergestellt werden sollte, dass vor dem Inkrafttreten der Mietrechtsreform wirksam vereinbarte Kündigungsfristen auch weiterhin wirksam bleiben.

Lange war die Rechtslage nicht eindeutig. Während des Gesetzgebungsverfahrens haben nicht nur die Mieterverbände darauf hingewiesen, dass klare Übergangsregelungen getroffen werden müssen. Es war vielen Experten bewusst, dass hier Nachbesserungsbedarf besteht. Nun ist der Gesetzgeber gefordert, seinen Willen auch tatsächlich in geeigneter Form zum Ausdruck zu bringen. Das Hickhack um die Kündigungsfristen ging jedenfalls wieder einmal zu Lasten der MieterInnen.

Fotohinweis: Christiane Hollander ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, Tel. 431 39 40, info@mhm-hamburg.de, www.mhm-hamburg.de