Miethai & Co
Nachmessen lohnt sich
: Miete nach Zollstock

In der Vergangenheit war es für Vermieter relativ folgenlos, die Flächenangabe im Mietvertrag großzügig nach oben aufzurunden. Eine Abweichung zur tatsächlichen Wohnungsgröße berechtigte in der Regel nicht zu einer Herabsetzung der Miete. Lediglich bei den Betriebskostenabrechnungen und bei Mieterhöhungen musste nach der Rechtsprechung die tatsächliche Wohnungsgröße zugrunde gelegt werden.

Nun gibt es Hoffnung für zahlreiche MieterInnen, denn der Bundesgerichtshof hat jüngst entschieden, dass eine Flächenabweichung von mehr als zehn Prozent einen Wohnungsmangel darstellt, der zur Minderung berechtigt ( BGH, Urteile vom 24.3.2004, VIII ZR 133/03 u. 295/03). In dem strittigen Mietvertrag war die Wohnfläche vermieterseits mit „ca. 96 qm“ angegeben. Tatsächlich war die Wohnung aber lediglich 85,91 qm groß. Die Mieter hatten die auf die Flächendifferenz entfallende Miete für die Jahre 1998 bis 2000 zurückverlangt. Der Bundesgerichtshof gab den Mietern Recht: Soweit die Wohnfläche einer gemieteten Wohnung mehr als zehn Prozent unter der im Mietvertrag angegebenen Fläche liegt, sei dies als Mangel im Sinne von § 536 BGB anzusehen. Eine der Flächendifferenz entsprechende Mietminderung sei berechtigt. Mit der Festlegung der Wesentlichkeitsgrenze auf zehn Prozent werde u. a. berücksichtigt, dass eine geringere Abweichung nur eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit der Wohnung darstelle.

Vor diesem Hintergrund lohnt es sich, den Zollstock aus der Werkzeugkiste zu kramen und die Wohnfläche nachzumessen. Für die Ermittlung der Wohnungsgröße wird für Sozialwohnungen die so genannte Wohnflächenverordnung herangezogen. Dies gilt zwar nicht im preisfreien Wohnraum, es wird aber üblicherweise auf sie zurückgegriffen. Erhältlich sind diese Vorschriften bei Mieter helfen Mietern.

Andree Lagemann ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhmhamburg.de