Betriebskosten für Leerstand

Bei vielen mietrechtlichen Sachverhalten hat sich eine einheitliche Rechtsprechung durchgesetzt. Ein solcher Grundsatz lautet: Die Betriebskosten einer leer stehenden Wohnung trägt der Vermieter. Er darf sie nicht auf die vermieteten Wohnungen umlegen. In einem Fall hatte es im Haus einen Rohrbruch gegeben, womit die Wasserkosten in die Höhe schnellten. Diese wollte der Eigentümer unzulässigerweise durch Änderung des Umlageschlüssels auf alle im Haus verbliebenen Mieter abwälzen (Amtsgericht Weißenfels, Az. 1 C 127/03 (I)). ALO