Betriebskosten verloren

Gegenstand eines Rechtsstreits waren Nachforderungen des Vermieters für die Kosten von Wasser und Wärme. Die erste Abrechnung basierte jedoch zunächst nur auf Schätzungen, was aus der Auflistung nicht hervorging. Erst viel später erklärte der Vermieter ergänzend, die Kosten seien zuvor geschätzt worden, und verlangte Nachzahlung. Dies verweigerten die Mieter. Das Gericht: „Die bis zum Ablauf der Abrechnungsfrist trotz Nachbesserung formell nicht ordnungsgemäß erstellte Betriebskostenabrechnung ist für den Vermieter mit einem Nachforderungsverlust verbunden.“ Betriebskostenabrechnungen müssen spätestens zwölf Monaten nach Ende des Abrechnungszeitraums vorliegen (Amtsgericht Leipzig, Aktenzeichen 19 C 12515/02). ALO