Gut aufpassen

Urteile: Hausrat ist nicht immer und überall versichert

Wer seinen Hausrat ohne große finanzielle Einbußen nicht ersetzen kann, sollte ihn versichern. Verhindern kann man damit einen Schaden zwar nicht, aber die finanziellen Folgen leidlich lindern – jedenfalls meistens. Zwei Urteile zeigen, wann der Versicherte das Nachsehen hat.

Von der Hausratversicherung gedeckt sind in der Regel jene Sachen in der Wohnung, die von den Mitgliedern des Haushaltes ge- oder verbraucht werden. Der Versicherungsschutz gilt für Wohnungen, privat genutzte Nebengebäude und Garagen, jedoch nicht in beruflich genutzten Räumen. Ob die Versicherung jedoch tatsächlich zahlt, hängt nicht allein von der Schadensursache ab – sondern auch vom Verhalten der Versicherten. In einem Fall stieg ein Dieb einfach über einen Gartenzaun und ging schnurstracks durch die offen stehende Terrassentür in eine Erdgeschosswohnung. Obwohl sich die Bewohner in einem Nachbarraum aufhielten, hatte der Räuber genügend Zeit, Gegenstände im Wert von rund 15.000 Euro einzusammeln und die Wohnung auf dem gleichen Weg zu verlassen, auf dem er gekommen war. Die Hausratversicherung verweigerte die Regulierung des Schadens. Die Bewohner klagten – und verloren. Der Vertrag versichere lediglich Einbruchdiebstahl, wovon hier bei offenen Türen allerdings keine Rede gewesen sein kann (Az. 7 U 15/01).

Auch in einem anderen Fall gingen die Versicherten leer aus. In eine Hausratversicherung ist die nahe gelegene Garage meist einbezogen, wenn sie privat genutzt wird. Die „Garagenklausel“ trägt aber nur dann, wenn der Stellplatz ein Minimum an Möglichkeiten bietet, ihn zu überwachen und zu beobachten, entschied jetzt der Bundesgerichtshof (BGH). Das ist bei Eigenheimen meist ohne Probleme möglich, in größeren Städten oft aber nicht, weil Garagenplätze schon mal ein Stück vom Haus entfernt liegen. Der Fall: In der Garage eines Kfz-Besitzers wurde eingebrochen, und er verlangte von der Hausratversicherung die Begleichung des Schadens, was diese verweigerte. Der BGH meinte, dass eine Garage nur dann in der Hausratversicherung mitversichert ist, wenn sie in der Nähe der Wohnung liegt. „Nähe“ ist allerdings ein auslegbarer Begriff. Hier kam es zu einem Einbruch in die Garage, knapp anderthalb Kilometer von der Wohnung entfernt. Der BGH verneinte eine enge räumliche Nähe zur versicherten Wohnung (Urteil v. 26.3.03, Az. IV ZR 270/02). ALO