Kleine Wohnung – weniger Miete

KARLSRUHE dpa ■ Ist eine Mietwohnung mehr als zehn Prozent kleiner als im Vertrag angegeben, darf der Mieter seine Zahlungen reduzieren. Das hat der Bundesgerichtshof in einem gestern veröffentlichten Urteil entschieden. Eine derart erhebliche Flächendifferenz stelle einen Mangel dar und berechtige zur Mietminderung. Laut dem Karlsruher Richter ist die vereinbarte Fläche wesentliches Merkmal für den Nutzwert der Wohnung. Damit gab das Gericht einem Mieter Recht, dessen Reihenhaus statt der vertraglich vereinbarten 126,45 Quadratmeter nur 106 Quadratmeter groß war. Er hatte fast zwei Jahre nach dem Einzug die Wohnung ausmessen lassen. Entsprechend der prozentualen Abweichung minderte er die rund 680 Euro betragende Miete um knapp 90 Euro und behielt – zum Ausgleich für Rückforderungen – 3 Monatsmieten ein (Az.: VIII ZR 295/03).