Miethai & Co Überhöhte Mieten
: Chronik einer erfolglosen Suche

Kürzlich wurde in der Presse über eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes zur Verpflichtung des Vermieters berichtet, überhöhte Mieten zurückzuzahlen. Was hat es damit auf sich?

Überhöht und unzulässig ist eine Mietpreisvereinbarung nach § 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes nur dann, wenn eine unangemessen hohe Miete unter Ausnutzung eines geringen Angebotes an vergleichbarem Wohnraum vereinbart wurde – ist der Wohnungsmarkt entspannt, kann der Vermieter ungestraft eine extrem hohe Miete verlangen. Beweisen muss das geringe Angebot im Streitfall der Mieter.

Ob ein geringes Angebot bei Abschluss des Vertrages vorhanden war, wurde bislang bei gerichtlichen Streitigkeiten durch Gutachter festgestellt, die eine Analyse des Wohnungsmarktes erstellten. Kam der Gutachter zu dem Schluss, der Markt für vergleichbare Wohnungen sei knapp, dann ging das Gericht in der Regel davon aus, dass der Mieter sich nur aufgrund der engen Marktlage mit der hohen Miete einverstanden erklärt hat. Diese Schlussfolgerung hat der Bundesgerichtshof (BGH) in seinem Urteil vom 28.1.2004 (VIII ZR 190/03) in Frage gestellt.

Will der Mieter die Mietvereinbarung angreifen, so muss er nach Ansicht des BGH beweisen, dass er aufgrund der Wohnungsknappheit auf diese teure Wohnung angewiesen war. Er muss also nachweisen, welche Bemühungen er bei der Wohnungssuche unternommen hat und weshalb er vorher erfolglos war. Wie genau ein Mieter seine Bemühungen vor Gericht erläutern muss, werden die einzelnen Gerichte noch entscheiden müssen. Überhöhte Mieten anzugreifen, wird für Mieter in laufenden Verfahren enorm schwierig werden, denn wer erinnert sich noch an die Einzelheiten einer Wohnungssuche, die einige Jahre her ist und kann Nachweise darüber bringen?

Wichtig für die Zukunft: Mieter, die aktuell eine teure Wohnung anmieten müssen und die Miete später einmal überprüfen lassen wollen, sollten ihre Wohnungssuche im Einzelnen dokumentieren, schriftliche Angebote und Bewerbungen aufheben und sich um Zeugen bemühen, die die Suche bestätigen können.

Eve Raatschen ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhmhamburg.de