wer in der eu schutz genießt

Die Flüchtlingskonvention ist nur die Basis

Die Schwierigkeiten bei der Harmonisierung des Asylrechts entstehen auch dadurch, dass die Flüchtlingspolitik auf EU-Ebene eine ganz eigene Terminologie hat. Der Schutz für Flüchtlinge beruht auf der Genfer Flüchtlingskonvention (GFK), zu deren Einhaltung sich die EU verpflichtet hat. Anerkannt wird, wer aus Angst vor Verfolgung wegen Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe nicht in sein Heimatland zurückkann. Auch in Deutschland richten sich die meisten Asylverfahren nach der GFK.

Es gibt allerdings auch Flüchtlinge, die zwar nicht im Sinne der GFK verfolgt sind, aber dennoch Schutz brauchen. Für sie wird im EU-Recht ein Status mit „ergänzenden Schutz“ geschaffen. Gedacht ist insbesondere an Menschen, denen Folter, die Todesstrafe oder andere Formen unmenschlicher Bestrafung drohen. Hier verbietet bereits die Europäische Menschenrechtskonvention eine Abschiebung. In Deutschland konnten sie bisher meist nur eine kurzfristige Duldung erhalten.

Schutz für Flüchtlinge und ergänzender Schutz sind individuelle Ansprüche. Daneben hat die EU im Jahr 2001 bereits ein Instrument für den „vorübergehenden Schutz“ bei Massenfluchten, zum Beispiel aus Bürgerkriegsgebieten, geschaffen. Hier können Staaten freiwillig und befristet bestimmte Kontingente ohne Einzelfallprüfung aufnehmen. Den Status dieser Menschen definiert eine EU-Richtlinie, die durch das Zuwanderungsgesetz in deutsches Recht umgesetzt werden soll. CR