Auch Mord an Nazis bleibt Mord

Bundesgerichtshof wertet auch politische Motive als „niedrige Beweggründe“

FREIBURG taz ■ Wer aus „Hass auf Nazis“ Skinheads halb totprügelt, begeht „versuchten Mord“. Dies hat der Bundesgerichtshof in Karlsruhe gestern klargestellt.

Konkret ging es um einen Vorfall im rheinischen Siegburg. Dabei trafen 14 junge Männer deutscher, türkischer und afghanischer Herkunft auf drei Skinheads, die nach BGH-Darstellung geschlagen, getreten und als „Scheiß Nazis“ beschimpft wurden. Zwei der drei Skinheads konnten fliehen, der dritte kam zu Fall und wurde mit Tritten und Schlägen weiter traktiert. Am Ende schlug der Haupttäter mit einem „Pflanzpfahl“ zweimal gezielt auf den Hinterkopf des Opfers. Nach Einschätzung des Gerichts nahm er dabei bewusst den Tod des Mannes in Kauf. Der Skinhead erlitt lebensgefährliche Gehirnverletzungen.

Das Landgericht hatte diese Tat nur als versuchten Totschlag gewertet, was nun aber beim BGH auf Kritik stieß. In einem derartigen Fall liege eindeutig das Mordmerkmal der „niedrigen Beweggründe“ vor. Dem Opfer sei nur wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe das Lebensrecht abgesprochen worden, es sollte quasi als Repräsentant dieser Gruppe getötet werden, so der BGH. Dass ein anderer Skinhead sich zeitweise mit einer Gaspistole verteidigt hatte, könne an dieser Einschätzung nichts ändern. CHR