Miethai & Co Renovieren: Viele Klauseln sind unwirksam
: Das Streichen streichen

Wer die Wohnung vor dem Auszug noch einmal renoviert und dann doch noch vom Vermieter zu Nachbesserungen aufgefordert wird, ärgert sich, wenn er in der Beratung erfährt, dass er gar nicht hätte renovieren müssen. Deshalb der eindringliche Tipp, vor dem Auszug abzuklären, ob eine wirksame Pflicht zur Renovierung der Wohnung überhaupt besteht.

Viele Klauseln im Mietvertrag sind unwirksam, wenn es um die Abwälzung der so genannten Schönheitsreparaturverpflichtung auf den Mieter geht. Denn nach dem gesetzlichen Grundsatz obliegt dem Vermieter diese Pflicht. Es gibt also auch kein Gewohnheitsrecht, dass Mieter renovieren müssen. Nur werden im Regelfall zahlreiche Klauseln in den Mietvertrag aufgenommen, um diese Pflicht den Mietern aufzuerlegen.

Gerade weil der gesetzliche Grundsatz aber besagt, dass der Vermieter für das regelmäßige Renovieren zuständig ist, darf in Formularmietverträgen nicht zu sehr von diesem Grundsatz abgewichen werden. Der Bundesgerichtshof und das Landgericht Hamburg haben deshalb diverse Klauseln für unwirksam erklärt, insbesondere Kombinationen, die vorsehen, dass der Mieter sowohl die laufenden Schönheitsreparaturen als auch die Renovierung zu Mietbeginn oder beim Auszug schulden soll. In einer neuen Entscheidung des Landgerichts werden nunmehr auch die zum Teil starren Fristen für die Ausführung der Renovierungen unter die Lupe genommen.

Vorliegend ging es um folgende Formulierung: „Die Schönheitsreparaturen sind spätestens nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen ...“ Da solche starren Regelungen außer Acht lassen, wenn ein Mieter z. B. sehr hochwertig renoviert hat oder sehr pfleglich mit der Wohnung umgegangen ist, ist eine solche Klausel unwirksam (LG Hamburg, Urteil vom 8.3.2004, Az. 311 S 104/03). Da es auf den genauen Wortlaut der Regelungen ankommt und die Rechtsprechung uneinheitlich ist, ist eine rechtliche Beratung meist unumgänglich, hilft aber oft, einen hohen Zeit und Geldaufwand zu ersparen.

Sylvia Sonnemann ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhmhamburg.de