miethai & co Schönheitsreparaturen
: Im Norden nichts Neues

Vor wenigen Tagen hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass all die Mieter keine Schönheitsreparaturen ausführen müssen, in deren Mietverträgen gleichzeitig Bestimmungen über die Durchführung der laufenden Schönheitsreparaturen und die Verpflichtung zur Endrenovierung enthalten sind. Für Hamburg ist diese Rechtsprechung nicht neu. Bereits im Jahre 2000 hatte das LG Hamburg entschieden, dass in solch einem Fall dem Mieter zu viel Pflichten aufgebürdert werden, die eigentlich nach dem Gesetz Sache des Vermieters sind. Es erklärte beide Klauseln aufgrund ihres Summierungseffektes für unwirksam (Urteil vom 14.4.2000 – 311 S 205/99).

Interessant ist, dass jede Klausel für sich alleine betrachtet wirksam sein kann, jedoch in der Kombination dann beide unwirksam sind („Summierungseffekt“). Hinter dieser Rechtsauffassung steht das „Transparenzgebot“: Der Mieter könne nicht entscheiden, welche der beiden Klauseln „unwirksamer“ sei.

Nun können alle Mieter ihre Mietverträge dahingehend überprüfen, ob dort eine solche Klauselkombination enthalten ist. So enthält z. B. der von der großen deutschen Versicherung A. benutzte Mietvertrag für Tausende von Wohnungen diese Bestimmung. Diese und alle anderen von dieser Entscheidung begünstigten Mieter können ab sofort, wenn die letzte Renovierung länger als fünf Jahre zurückliegt (bei Bad und Küche länger als drei Jahre) ihren Vermieter verpflichten, dass dieser die Zimmer renovieren lässt inklusive aller Lackarbeiten.

Trotzdem sollten die Mieter, die in Zukunft ihrem Vermieter eine derartige schriftliche Aufforderung zukommen lassen wollen, zuvor die Rechtsberatung aufsuchen, da es immer wieder vorkommt, dass der einzelne Mietvertrag doch irgend eine Besonderheit aufweist, die dazu führt, dass die neue BGH-Entscheidung leider keine Anwendung findet.

Fotohinweis: Dirk Dohr ist Jurist bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, Tel. 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhmhamburg.de