Riskanter Daten-Diebstahl

Vorsicht beim Infoklau im Internet: Die unbefugte Nutzung von Texten und Fotos kann teuer werden. Urheberrecht und Honorarpflicht gelten auch bei der Veröffentlichung im world wide web

von Marco Carini

Ob Musikstücke, raubkopierte Filme,Texte, Fotos oder gar das Design kompletter Websites – im Internet gibt es nichts, was nicht geklaut wird. Doch jede Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke ist genehmigungs- und honorarpflichtig. „Presse- und Urheberrecht haben sich mit dem Siegeszug des Internets nicht grundsätzlich verändert – sie sind nur inzwischen durch umfangreiche Verordnungen und Gesetze auf das Netz übertragen worden“, weiß Rüdiger Lühr, Hamburger Multimedia-Rechtsexperte der Deutschen Journalisten Union (DJU).

Dass Straftaten im Internet geahndet werden, zeigt schon das Vorgehen gegen Kinderpornographie oder illegale Kopiererei von Musikstücken über das Netz. Personen, Unternehmen und andere Einrichtungen haben zudem ein dem Presserecht entsprechendes Gegendarstellungsrecht bei unrichtigen und ehrverletzenden Behauptungen.

Texte und Fotos dürfen ohne Erlaubnis im Internet nicht weiterverbreitet werden; sie sind urheberrechtlich geschützt. Die Theatergruppe, die eine Zeitungsrezension ihrer Aufführung auf ihrer Homepage platziert, braucht dazu ebenso die Erlaubnis der Urheberin wie die Anti-Rassismus-Ini, die ein Artikel-Archiv zu ihrem Thema ins Netz stellt. Auch die Kennzeichnung „Dokumentation“ oder eine Quellenangabe können die Genehmigung nicht ersetzen. Dabei ist es egal, ob die unerlaubte Veröffentlichung auf einer kommerziellen oder privaten Homepage erfolgt – sie ist immer rechtswidrig.

Wer im Internet auf eigene „geklaute“ Fotos oder Texte stößt, kann die Nutzung untersagen oder anbieten, diese weiter gegen ein angemessenes Honorar zu verbreiten. Zusätzlich kann Schadensersatz für den entgangenen Gewinn und den Aufwand zur Klärung der unerlaubten Nutzung geltend gemacht werden. Der Datenklau kann den „Internet-Dieb“ so teuer zu stehen kommen.

Besondere Risiken kommen auf einen unberechtigten Datennutzer zu, wenn er etwa Texte im Internet weiterverbreitet, die der Urheber beispielsweise aus presserechtlichen Gründen längst vom Netz genommen hat. Durch Presseveröffentlichungen Geschädigte gehen immer öfter dazu über, vor allem die Internet-Publikation juristisch zu attackieren. Denn während etwa eine in einer Tageszeitung aufgestellte Behauptung schon am nächsten Tag vom Markt ist, bleibt die entsprechende Internet-Version langfristig im Netz.

Hat ein Presseorgan aber einen gegendarstellungswürdigen Artikel von der eigenen Website entfernt, ist dieser oft schon von anderen Anbietern kopiert und an anderer Stelle ins Netz gestellt worden. In diesem Fall kann derjenige, der die Entfernung des inkriminierten Textes beim Urheber geltend gemacht hat, seine – oft beträchtlichen – Schadensersatzansprüche für die untersagte Weiterverbreitung auf denjenigen übertragen, der den zurückgezogenen Text unerlaubt an anderer Stelle verbreitet. Dabei ist es egal, ob dem neuen Verbreiter bekannt war, dass der Text vom Urheber zurückgezogen werden musste – wer Daten klaut und weiterverbreitet, den schützt auch das eigene Unwissen nicht.

Dabei hält sich die unerlaubte Verbreitung von Texten via Internet nach Einschätzung von Rüdiger Lühr noch „in Grenzen“. Der Medienexperte weiß: „Da wurden früher ganz andere Ausmaße befürchtet. Im Vergleich dazu, wie viele Verlage ihre Autoren zum totalen Auskauf ihrer Urheberrechte bei einer vom Verlag gewünschten Weiterverbreitung und Mehrfachnutzung zwingen, ist der Textklau im Netz nur eine Randerscheinung.“