Auch nachts Fluglärm in schöner Regelmäßigkeit

Die Auskunft des Senats zum Thema Fluglärm zeigt: Jede dritte Nacht darf ein Flieger landen. Ein „Nachtflugverbot“ gibt es nicht

Bremen taz ■ In sturer Regelmäßigkeit fragen die Grünen beim Senat nach, wie es um die Ruhestörungen am Bremer Flughafen und insbesondere um das Nachtflugverbot bestellt ist. „Die Genehmigung des Flughafens sieht ein ‚nächtliches Flugverbot‘ nicht vor“, stellte der Senat im Juni lakonisch fest. Es gebe nur „Flugbeschränkungszeiten“ zwischen 22 und 6 Uhr morgens. Wie das für diejenigen aussieht, die in den ausgewiesenen Wohngebieten in der Einflugschneise leben, zeigen die vom Senat vorgelegten detaillierten Zahlen. Etwa die Spät-Maschine aus München: „Im Jahre 2003 kamen 78 Flüge aus München später als 22.30 Uhr an.“ In schöner Regelmäßigkeit werden die Landungen des verspäteten Linienfluges in Bremen genehmigt. Nachts landen dürfen auch die „Home-Carrier“-Flugzeuge, die in Bremen bis zum nächsten Morgen stehen und hier gewartet werden. Im Jahre 2003 waren das 62 Landungen zwischen 23 und 24 Uhr und sechs Ausnahmegenehmigungen für Landungen nach 24 Uhr.

Die Grünen haben ausdrücklich auch nach dem militärischen Übungsflügen gefragt, die in den normalen Statistiken meistens fehlen. Denn diese – oft lauten – Flieger landen nicht, sondern proben „Übungsanflüge“ und starten dann wieder durch. Im Jahre 2003 gab es 329 „Übungsanflüge“ und 329-mal ein „Durchstarten“. Insgesamt sei „mit einer leichten Reduzierung zu rechnen“ schreibt der Senat. Die Vereinigung der Fluglärmgeschädigten (VSF) dazu: Im Jahre 282 waren 564 militärische Lande- und Startübungen, 2003 genau 658, macht eine Zunahme um 17 Prozent.

Streitpunkt beim Fluglärm ist immer die Frage, wie nah darf das startende Flugzeug an die Wohnsiedlungen herankommen. Anders gesagt: Darf die „Sonderstartbahn“-Verlängerung, die ausdrücklich nur für die Transporte der Airbus-Flügel genehmigt wurde, allgemein genutzt werden? Im März dieses Jahres hatte der Bauer Heinz Wähmann vor Gericht den Senat gezwungen, die rechtliche Beschränkung der Sonderstartbahn im Osten anzuerkennen. „Der Senat wird Genehmigung für Teile der östlichen Sonderstartbahn erteilen“, heißt es nun klar in der Antwort des Senats. Und was ist mit der westlichen Sonderstartbahn, an die die Stuhrer Schwäbisch-Hall-Siedlung grenzt? Hier hat der Bauer Wähmann keine im Grundbuch festgeschrieben Rechte. „Für die Stuhrer Seite gibt es offenbar keine Garantie“, kommentiert die VSF diese Senatsantwort.Klaus Wolschner