Prospekthaftung führt zu Schadenersatz

Unrichtige Angaben im Prospekt: Comroad AG verlor Prozess, der von geschädigten Anlegern angestrengt wurde. Das Gericht verurteilte das Unternehmen zur Zahlung von insgesamt 116.000 Euro. Urteil ist noch nicht rechtskräftig

„Nachdem bereits Ende April 2003 das Landgericht Frankfurt einem Comroad-Geschädigten erstmals Schadenersatz für seine Kursverluste gewährt hat“, hat dasselbe Gericht die Comroad AG nun in insgesamt fünf „Prospekthaftungsklagen“ zur Zahlung von Schadenersatz verurteilt. Das teilte die Schutzgemeinschaft der Kleinaktionäre (SdK) am 25. Juli mit. Demnach ist 33 Klägern in den fünf Verfahren Schadenersatz in Höhe von insgesamt 116.069 Euro zuzüglich Zinsen zugesprochen worden. Sämtliche Kosten des Verfahrens habe die Comroad AG zu tragen.

Die SdK habe den Prozess von Beginn an begleitet und durch Hintergrundmaterial unterstützt. Die Klagen selbst seien durch die Bayreuther Anwaltskanzlei Jahn eingereicht worden. Weitere Geschädigte könnten sich indes kaum Hoffnung machen, denn aufgrund „der bereits eingetretenen Verjährung“ könnten keine „neuen Prospekthaftungsklagen erfolgreich erhoben werden“. Gleichwohl bestünden Chancen auf Schadenersatz „über die Prospekthaftungsklage hinaus“.

SdK-Vorstandsmitglied Harald Petersen begrüßte das aktuelle Urteil des Landgerichts Frankfurt und lobte insbesondere „die klare Stellungnahme des Gerichts“ in seiner Urteilsbegründung. Demnach könne die Klägerseite „die Erstattung des Erwerbspreises bis zur Höhe des ersten Ausgabepreises verlangen, da die erworbenen Aktien aufgrund eines Verkaufsprospekts zugelassen worden waren, in dem wesentliche Angaben über Umsatz, Gewinn und Gewinnerwartungen unrichtig sind“. Der Anleger müsse den Prospekt nicht persönlich gelesen haben, sondern es reiche aus, wenn er „von Fachleuten gelesen wird, die dann ihre positive Einschätzung an das Publikum weitergeben“. Selbst wenn die Aktien für die Klägerseite Spekulationsobjekte gewesen seien und sie sich „von der Stimmung am Neuen Markt beeinflussen ließ, blieben die Angaben der Beklagten zumindest mit ursächlich“ für den Kauf der Papiere. Bei wahrheitsgemäßen Angaben hätte es „kein ausreichendes Motiv für einen Käuferansturm gegeben, der extreme Kurssteigerungen als Kaufanreiz hätte auslösen können“ (Landgericht Frankfurt, Az. 3-7 O 53/02 bis 57/02, bei Redaktionsschluss noch nicht rechtskräftig). ALO

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