Keine Anrechnung von Renten-Geld

MAINZ dpa ■ Beiträge zur betrieblichen Altersversorgung dürfen bei der Berechnung des Arbeitslosengeldes II nicht als Einkommen berücksichtigt werden, so das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz. Demnach sind die nach einer sogenannten Gehaltsumwandlung vom Arbeitgeber an eine Pensionskasse geleisteten Zahlungen kein zu berücksichtigendes Einkommen und mindern nicht die Hilfebedürftigkeit eines Hartz-IV-Empfängers. Er darf nicht vorzeitig darauf zugreifen, sondern sie dienen dem staatlich geförderten Aufbau einer zusätzlichen betrieblichen Altersversorgung.