Lohnende Klage

Ein Raumausstatter erstreitet Arbeitslosenhilfe vor dem Bundessozialgericht. Seine Lebensversicherung bleibt

Prozessieren kann sich lohnen – auch wenn gegen verschärfte Regelungen bei der Arbeitslosenhilfe geklagt wird. Diese Erfahrung hat jetzt ein Berliner Raumausstatter gemacht, der sich durch alle Instanzen klagte und gestern vor dem Bundessozialgericht Recht bekam. Demnach muss ihm das Arbeitsamt Arbeitslosenhilfe zahlen. Es darf ihn nicht zwingen, zuvor seine Lebensversicherung aufzubrauchen. Der Fall ist aber nicht verallgemeinerbar – auch nicht mit Blick auf die verschärfte Anrechnung von angesparten Vermögen von Arbeitslosen, die mit den Arbeitslosengeld-II-Regelungen im kommenden Jahr anstehen.

Das Bundessozialgericht hat nämlich in dem konkreten Fall nicht entschieden, dass die Anrechnung der Lebensversicherung im Wert von rund 53.000 Euro durch das Arbeitsamt unrechtmäßig war. Es hat nur geurteilt, dass im Fall des Raumpflegers die im Jahr 2001 geltende Arbeitslosenhilfe-Verordnung wirksam sei. Für ihn sei deshalb eine Härtefallregelung anzuwenden. Der Raumausstatter, der jahrelang selbstständig gearbeitet hatte, hat nur eine gesetzliche Rente von 169 Euro im Monat zu erwarten – entsprechend wichtig ist seine Lebensversicherung.

Das Bundessozialgericht urteilte explizit nicht über die 2002 verschärfte Arbeitslosenhilfe-Verordnung, die als Vorläufer von Hartz IV gelten kann und entsprechende Härtefallregelungen für Arbeitslosenhilfeempfänger gestrichen hat. Diese Verordnung war allerdings zuvor vom Berliner Landessozialgericht (LSG) als wirksam befunden worden. Sie verstoße nicht gegen höherrangige Rechtsvorschriften, so das LSG. ROT