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Gericht entscheidet: Kurabgabe für Westerland ist rechtswidrig

Westerland/Sylt lno ■ Die in Westerland/Sylt erhobene Kurabgabe von zurzeit 2,90 Euro pro Tag muss neu berechnet werden. Die zugrunde liegende Kurabgabesatzung vom Januar 2000 ist rechtswidrig, entschied das schleswig-holsteinische Verwaltungsgericht gestern in Schleswig. Nach Gerichtsangaben hatte eine Frau, die in Westerland eine Zweitwohnung besitzt, wegen des Jahressteuerbescheids Klage erhoben. Weitere drei Abgabepflichtige hatten sich der Klägerin angeschlossen.

Die Klägerin war zu einer Jahreskurabgabe für 2000 in Höhe von damals 159,60 Mark (heute 81,60 Euro) jeweils für sich und ihren Ehemann veranlagt worden. Die Richter hoben den Bescheid mit ihrem Urteil vom 4. August dieses Jahres auf, weil die Kurabgabesatzung unwirksam sei. Bei der Beschlussfassung der Westerländer Stadtvertretung habe keine Kalkulation für den in der Satzung neu festgelegten Abgabensatz von 5,70 Mark (heute 2,90 Euro) pro Tag vorgelegen. Diese sei erst nachträglich während des gerichtlichen Verfahrens aufgestellt worden. Nach Angaben der Verwaltungsrichter kommt außerdem hinzu, dass die Gemeinde Westerland keinen finanziellen Gemeindeanteil am Gesamtaufwand für die der Kur und Erholung dienenden öffentlichen Einrichtungen angegeben habe.