Ein Süppchen kochen

Mündliche Dienstanweisung soll Lehrer generell zu Klassenreisen zwingen. Behörde dementiert

„Lehrer, die eine Klassenreise veranstalten, haften persönlich 24 Stunden für alles, was die Schüler tun“, erklärt Arno Becker vom Deutschen Lehrerverband Hamburg. Außerdem träten die Pädagogen als private Reiseveranstalter auf, wenn sie eine Fahrt organisieren und müssten sogar für Schüler, die kurzfristig absagen, die Kosten übernehmen. Deshalb, so der DLH-Vorsitzende, sei rechtlich eindeutig klar, dass die Bildungsbehörde ihre Beamten nicht per Dienstanweisung zum Urlaub mit ihren Schülern zwingen könne.

Weil Klassenreisen lediglich mit der normalen Wochenarbeitszeit verrechnet werden sollen und zudem nicht verreisten Lehrerkollegen Minusstunden bescheren können, lehnen die Lehrerverbände die Fahrten ab. Doch in zwei Schulkreisen, so Becker, hätte die Schulaufsicht nun doch eine „mündliche Dienstanweisung“ an die Schulen erteilt, sie müssten die Fahrten in jedem Falle durchführen, auch solche, die weder geplant noch vorbereitet sind.

„Es gibt keine Dienstanweisung“, erklärt Bildungsbehördensprecher Alexander Luckow. Die Schulaufsicht habe lediglich in Gesprächen mit Schulleitungen „referiert“, was das Oberverwaltungsgericht jüngst beschlossen habe. Dies hatte entschieden, dass ein beamteter Lehrer „eine beschlossene und weitgehend vorbereitete Klassenreise“ nicht „ohne triftigen Grund“ absagen könne.

„Das stimmt schlicht nicht“, sagt dagegen Arno Becker, der bei seiner Darstellung bleibt. „Die Schulaufsichten kochen in vielen Dingen ihr eigenes Süppchen, was die Behördenleitung gar nicht weiß.“ KAJ