Kein Anspruch auf Kabelfernsehen

KASSEL ap ■ Empfänger von Hartz IV haben keinen Anspruch auf Erstattung der Gebühren für das Kabelfernsehen. Nur wer laut Mietvertrag verpflichtet ist, einen Kabelanschluss zu zahlen, bekommt die Kosten erstattet, entschied das Bundessozialgericht. Die Kabelgebühren gehören demnach zu den Kosten der Unterkunft, wenn diese mit den Betriebskosten auf den Mieter umgelegt werden können. Im verhandelten Fall wollte eine ALG-II-Empfängerin von ihrer Arge die Kabelnutzungsgebühren erstattet bekommen. Da sie in ihrem Mietvertrag nicht verpflichtet worden sei, die Kabelgebühr zu übernehmen, habe sie auch keinen Anspruch auf Kostenübernahme, hieß es.