Zweitmann darf jetzt heißen wie der Ex

Der Gesetzgeber reformiert das Namensrecht. Gatten dürfen den Namen aus erster Ehe weiterreichen

BERLIN taz ■ Ein neuer Gatte darf künftig genauso heißen wie der Ex. Erheiratete Namen sollen nicht benachteiligt werden, beschloss gestern das Kabinett. Wer also einmal „von der Chevallerie“ geehelicht hat, kann den Namen an alle späteren Partner weitergeben.

Ein Ehename sei ein „eigener und nicht nur geliehener Name“, hatte im Februar das Bundesverfassungsgericht befunden. Er sei ebenso schützenswert wie ein Geburtsname. Alles andere benachteilige die Frau – denn meist sei sie es, die in erster Ehe den Namen aufgegeben habe. Dieses Urteil hat die Regierung jetzt in eine Gesetzesnovelle umgesetzt.

Bislang galt: Wenn eine Schulz, geborene Meier, einen Fischer, geborenen Schmitt heiratet, dürfen die beide nur Meier oder Schmitt als Familiennamen wählen. Nun mehren sich die Varianten. Jeder der Meier-Schmitt-Eheleute hat nun die vierfache Wahl – selbst wenn er Doppelnamen ablehnt.

Ursprünglich war dem Gesetzgeber solch babylonische Namensvielfalt suspekt. Niemand soll Anreiz haben, nur wegen eines Adelstitels zu heiraten, so die Idee. Bei Liebesheiraten vermutete man wenig Reformbedarf: Wer möchte schon heißen wie der Ex seiner Frau? Nach neuem Recht ist nur eins untersagt: Meyer-Meyer darf sich auch künftig niemand nennen.

Ein Trost bleibt zumindest kinderlosen Ehepaaren: Noch verwickelter als das Nachnamen- ist das Vornamenrecht. Denn das soll nicht nur Frauenrechte, sondern auch Kinderseelen schützen: vor Spott im Pausenhof und Namen, die bloß zu einem Baby passen und nicht zu Männerkörpern und lichtem Haar. So darf ein Kind nicht wie ein Ort oder eine Sache heißen, nicht „Berlin“, nicht „Sonnenschein“. Ein Junge darf nur „Maria“ heißen, wenn sein zweiter Vorname eindeutig männlich ist. Das Geschlecht soll immer zu erkennen sein. Heiligennamen sind erlaubt, „Jesus“ ist es nicht. Auch „Kain“ und „Judas“ darf kein deutsches Paar seine Söhne nennen.

Bei Zeichentrickhelden entscheidet der Standesbeamte: Nur was nicht lächerlich klingt, darf in die Geburtsurkunde. Auch doppelte Nachnamen sind verpönt – ein Kind soll nicht mit Bindestrichen ins Leben starten.

COSIMA SCHMITT