Kein Sendemast

Verwaltungsgericht untersagt Mobilfunkantennen in Rotherbaum: Störende gewerbliche Anlage

Die Kläger gegen eine UMTS-Mobilfunkanlage in der Hallerstraße haben vorläufig Recht bekommen. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes verbot das Verwaltungsgericht das Errichten einer Anlage in zehn Meter Abstand zum Wohnhaus der Kläger. Der Giebel des Nachbarhauses würde die Anlage um fünf Meter überragen.

Das Gericht begründete seine Entscheidung mit „erheblichen Zweifeln“ daran, dass die geplante Anlage mit dem Baustufenplan für Harvestehude-Rotherbaum von 1955 in Einklang stehe. Die Richter stuften die UMTS-Antennen als gewerbliche Anlage ein. Als solche seien sie in einem Wohngebiet nur zulässig, wenn sie nicht zu Störungen führten. Eine repräsentative Umfrage des Bundesumweltministeriums aus dem Jahr 2001 belege jedoch, dass sich viele Menschen wegen Mobilfunkanlagen in ihrer Nachbarschaft Sorgen machten. Überdies dürfe eine solche Anlage baurechtlich nur zur Versorgung des betroffenen Wohngebietes dienen. Dafür sei aber die geplante Sendeleistung zu groß. Gegen die Entscheidung können die Beteiligten eine Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht einlegen. knöAz. 4 VG 4640/ 2002