NPD-Meinung geschützt

Bundesverfassungsgericht hebt nachträglich NPD-Aufzugsverbot in NRW auf und rüffelt OVG Münster

FREIBURG taz ■ Erstmals hat das Bundesverfassungsgericht die Demonstrationsfreiheit von Rechtsextremen betont. Gerügt wurde dabei das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster, mit dem Karlsruhe in dieser Frage schon seit Jahren im Streit liegt.

Konkret ging es um eine NPD-Demo in Bochum. Im Juni wollten die Rechten unter dem Motto „Keine Steuergelder für den Synagogenbau. Für Meinungsfreiheit“ durch die Straßen ziehen. Der Aufzug wurde verboten, das OVG Münster bestätigte das Verbot, da die geplanten Meinungsäußerungen gegen die „öffentliche Ordnung“ verstießen. Kurz zuvor hatte Karlsruhe das Verbot aufgehoben und reichte jetzt die Begründung nach.

Wohl um dem OVG Münster zu zeigen, dass sein ständiges Abweichen von Karlsruher Vorgaben dem ganzen Gericht missfällt, befasste sich der achtköpfige Erste Senat unter Präsident Hans-Jürgen Papier mit der Sache. Der Senat bekräftigte, Demo-Verbote seien „offensichtlich rechtswidrig“, wenn sie nur auf den missliebigen Inhalt von Meinungsäußerungen zielten. Die Meinungsfreiheit schütze gerade unbeliebte Minderheiten. Sie könne nicht mit Verweis auf „herrschende soziale oder ethische Auffassungen“ eingeschränkt werden. Nach geltendem Recht müssten zumindest Straftaten wie Volksverhetzung drohen, was im Bochumer Fall nicht belegt werden konnte. Auch die Entscheidung des Grundgesetzes für eine wehrhafte Demokratie rechtfertige keine Beschränkung des Demo-Rechts ohne gesetzliche Grundlage (Az.: 1 BvQ 19/04). CHRISTIAN RATH