200 Euro pro Jahr

Verbraucher-Zentrale Hamburg: Neue Verordnung zwingt viele Arbeitslose, ihr Angespartes zu versilbern

„Seit Beginn dieses Jahres werden Arbeitslose, die Arbeitslosenhilfe beantragen, weitaus strenger als zuvor gezwungen, fast ihr Vermögen zunächst zu versilbern, bevor sie Arbeitslosenhilfe bewilligt bekommen.“ Darauf weist die Verbraucher-Zentrale Hamburg hin. Nur noch 200 Euro pro Lebensjahr gelten als unantastbares „Schonvermögen“ – also 9.000 Euro für einen 45-Jährigen. In einer 1999 erlassenen Verordnung waren es noch rund 520 Euro pro Lebensjahr.

Doch mit Beginn dieses Jahres, so die Verbraucher-Zentrale, trat eine Verschärfung in Kraft – besagte 200 Euro pro Lebensjahr seien eingeführt worden. „Auch das Vermögen des Ehegatten oder des Partners, mit dem der Arbeitslose in eheähnlicher Gemeinschaft lebt, wird zur Beurteilung herangezogen“, wissen die Verbraucherschützer. Anders als früher sei es den Arbeitsverwaltungen „jetzt aber egal“, in welcher Form das Sparvermögen angelegt sei. Zuvor habe es Fälle gegeben, in denen etwa nur eine private Rentenversicherung „als geschützte Altersvorsorge akzeptiert wurde, nicht aber zum Beispiel ein regulärer Sparvertrag mit einer Laufzeit von vier oder fünf Jahren“.

Von Arbeitslosen werde nun erwartet, dass sie zunächst ihre Vermögenswerte aktivieren. Auch die Kündigung einer Kapitallebensversicherung gehöre dazu. Allerdings listet die Verbraucherzentrale einige Ausnahmen auf. „Wer bis zum 1. Januar 1948 geboren wurde, also jetzt 55 Jahre oder älter ist, kann sein geschütztes Vermögen nach der alten Formel mit 520 Euro pro Lebensalter berechnen.“ Ein 55-Jähriger könne also 28.600 Euro ansetzen. Das selbst bewohnte Haus oder die Eigentumswohnung blieben unangetastet – sofern es sich um ein „angemessenes“ Domizil handele.

Wer von der Versicherungspflicht befreit sei und ersatzweise eine Lebens- oder Rentenversicherung bediene oder anderes Vermögen für die Altersvorsorge anspare, müsse die neue Regelung nicht fürchten, da diese Werte unangetastet blieben. Auch eine „offensichtlich unwirtschaftliche Verwertung“ werde nicht zugemutet. Die Arbeitsverwaltungen akzeptierten aber einen Verlust von 10 Prozent. Diese Grenze stehe allerdings nicht im Gesetz, daher bleibe hier Spielraum. Beispiel: Wurden in eine Lebensversicherung 14.000 Euro eingezahlt, betrage der Rückkaufswert aber nur 12.000 Euro, dürfe eine Kündigung nicht gefordert werden. Betrage der Rückkaufswert 13.000 Euro, sei „ein Streit nicht aussichtslos“. ALO

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