Abfindungen mindern Hartz IV

KASSEL ap ■ Abfindungen nach einem arbeitsgerichtlichen Vergleich gelten als Einkommen und mindern die Leistungen für Hartz-IV-Empfänger, so das Bundessozialgericht (BSG) gestern. Es hat damit die Klage eines Arbeitslosen aus München zurückgewiesen. Das Gericht führte aus, dass Abfindungszahlungen nicht zum sogenannten Schonvermögen gehören. Es gelte das „Zuflussprinzip“: Danach müssen grundsätzlich solche Einkommen zum Zeitpunkt des Zuflusses bei der Berechnung berücksichtigt werden. Im verhandelten Fall hatte der arbeitslose Kläger eine Abfindung in Höhe von 6.500 Euro erhalten.