miethai & co Vermieterpflichten bei Zentralheizungen
: Der Winter kommt bestimmt

Nach dem warmen Sommer fällt es schwer, sich auf die herbstlichen Temperaturen umzustellen. Nachts wird es nun schon so kühl, dass der eine oder die andere daran denkt, die Heizung einzuschalten.

Gut haben es die Mieter, die über eine eigene (Gasetagen)heizung in ihrer Wohnung verfügen. Sie können sie in Betrieb nehmen, wann es ihnen beliebt. Ist die Wohnung mit Zentralheizung ausgestattet, sind die Mieter hingegen oft davon abhängig, ob der Vermieter oder der Hausmeister die Heizung entsprechend den Außentemperaturen bereits im September anstellt. Denn in den meisten Mietverträgen ist lediglich geregelt, dass die Inbetriebnahme der Heizung in der Heizperiode in der Zeit vom 01.10 – 30.04. erfolgt. Ob und unter welchen Voraussetzungen der Vermieter außerhalb der Heizperiode zur Beheizung der Wohnung verpflichtet ist, ist im Einzelnen umstritten. Ist aber erst der 1. Oktober da, muss der Vermieter dafür sorgen, dass die Wohnung während der Tagesstunden – dies ist die Zeit zwischen 7.00 Uhr und 23.00 Uhr – ausreichend beheizt wird.

Soweit im Mietvertrag eine Mindesttemperatur – meist 20 ° – festgelegt ist, gilt das Erreichen dieser Temperatur als ausreichend. Eine Absenkung der Temperatur in der Nachtzeit auf 17 °C soll zulässig sein.

Fällt die Heizung während der Heizperiode aus oder werden die Wohnräume nicht ausreichend beheizt, liegt ein Mangel der Mietsache vor, der zur Minderung berechtigt. Die Minderungsquote lässt sich nicht allgemein festlegen, sondern muss anhand der Umstände des Einzelfalles ermittelt werden.

Fotohinweis: Andree Lagemann ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhmhamburg.de