Nur bei Todkranken gilt der Patientenwille

Enquetekommission sieht Patientenverfügungen erst dann als bindend an, wenn der Kranke ohnehin stirbt

BERLIN taz ■ Die Enquetekommission „Ethik und Recht der Medizin“ verfolgt bei der Anerkennung von Patientenverfügungen eine restriktive Linie. Nur in wenigen Fällen werden Erklärungen der Patienten, die sie vor dem Bewusstseinsverlust verfasst haben, als bindend angesehen.

Wird in der Erklärung der Abbruch einer lebenserhaltenden Behandlung gewünscht („ich will nicht an Schläuchen hängen“), so sollen die Ärzte dies nur beachten müssen, wenn die Krankheit unumkehrbar ist und eine medizinische Behandlung den Tod nur noch hinauszögern könnte. Bei Wachkoma-Patienten und Demenzkranken soll der früher geäußerte Wunsch auf Behandlungsabbruch dagegen nicht verbindlich sein, berichtet die Frankfurter Rundschau.

Die Kommission, der 26 Bundestagsabgeordnete und Sachverständige angehören, beschloss dies mit 15 gegen 8 Stimmen in Berlin. Die Minderheit hätte eine andere Regelung bevorzugt: Sie wollte, dass der Patientenwille auch dann akzeptiert wird, wenn der Patient den Behandlungsabbruch bei einer nicht tödlich verlaufenden Krankheit verlangt hat. Ähnlich hatte jüngst eine von Justizministerin Brigitte Zypries eingesetzte Kommission votiert.

CHR