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: Kein Kündigungsschutz im Studentenwohnheim

Der Wohnraum für Studierende insbesondere an den Hamburger Universitäten ist knapp. Wenn immer mehr private Vermieter ihre Immobilie zu einem Studentenwohnheim deklarieren, ist das aber leider kein Anlass zur Freude. Denn sie tun das oft nicht, um den Bedarf an günstigen Wohnraum für Studierende zu erhöhen. Im Gegenteil, sie versuchen mietrechtliche Schutzvorschriften zum eigenen wirtschaftlichen Vorteil zu umgehen. Denn im Studentenwohnheim muss der Vermieter eine Kündigung nicht begründen. Auch können die Mietverträge nach Belieben befristet werden, und es gelten auch keine Begrenzungen bei der Miethöhe. Diese Besonderheiten regelt § 549 Abs. 3 BGB, in der Absicht, der starken Fluktuation und dem kurzfristigen Wohnbedarf der Studierenden gerecht zu werden.

Leider regelt diese Vorschrift nicht, was denn ein Studentenwohnheim ist, und darin liegt die Gefahr, wie ein Beispiel zeigt: So erhielten Mieter, die Zimmer in einem ehemaligen Stiftsgebäude bewohnen, Ende Januar Kündigungen zugeschickt. Gründe dafür wurden nicht angegeben, die Mieter aus heiterem Himmel aufgefordert, schon bis Ende Februar auszuziehen! Nur der Betreffzeile ließ sich entnehmen, dass es sich um ein Zimmer in einem Studentenwohnheim handeln solle. Das hörten die Mieter zum ersten Mal. Ein Studentenausweis mussten sie bei Einzug nicht vorgelegen. Andere Mieter sind keineswegs Studenten und erst mit 40 Jahren dort eingezogen. Die Wohnverhältnisse in dem Gebäude sind zwar schlicht, Bäder und Küche werden gemeinschaftlich genutzt. Aber handelt es sich deshalb um ein Studentenwohnheim?

Der Gesetzeszweck legt folgende Definition nahe: Das Gebäude muss geeignet sein, die Wohnbedürfnisse einer Vielzahl von Studenten zu erfüllen, und es muss dem Zweck gewidmet sein, Studenten mit günstigem Wohnraum zu versorgen. Nur wer also etwa in ein Wohnheim des Studierendenwerks zieht und seine Immatrikulationsbescheinigung vorweisen muss, der wohnt in einem Studentenwohnheim mit eingeschränktem Mieterschutz. Die Titulierung als Studentenwohnheim in der Betreffzeile einer Kündigung macht hingegen aus bis dato normalen, wenn auch einfachen Mietverhältnissen keine jederzeit kündbaren Mietverhältnisse in einem Studentenwohnheim.

SYLVIA SONNEMANN, ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 Hamburg, www.mhm- hamburg.de