Selbstkosten bei Kunstbefruchtung

KARLSRUHE dpa ■ Verheiratete haben weiterhin keinen Anspruch auf eine volle Übernahme der Kosten für eine künstliche Befruchtung durch die Krankenkasse. Die seit Anfang 2004 geltende Begrenzung des Kassenzuschusses auf 50 Prozent ist mit dem Grundgesetz vereinbar, hat das Bundesverfassungsgericht in einem am Donnerstag veröffentlichten Beschluss entschieden. Das Karlsruher Gericht nahm die Verfassungsbeschwerde eines Ehepaares nicht zur Entscheidung an. Die Kläger, die wegen einer medizinisch nicht geklärten Sterilität eine künstliche Befruchtung geplant hatten, forderten von ihrer gesetzlichen Krankenkasse die gesamten Kosten der Behandlung.