Stadt darf Räder nicht entfernen

GÖTTINGEN/LÜNEBURG dpa ■ Eine „optische Belästigung“ ist kein ausreichender Grund, abgestellte Fahrräder amtlich entfernen zu lassen. Das hat das Oberverwaltungsgericht Lüneburg entschieden und ein Urteil des Verwaltungsgerichts Göttingen rechtskräftig bestätigt (AZ: 11 LA 172/08). Im konkreten Fall hatte sich ein Fahrradbesitzer dagegen gewehrt, dass die Stadt Göttingen sein vor dem Bahnhof an einer Bank angeschlossenes Rad kostenpflichtig entfernt hatte. Erlaubt ist eine solche Maßnahme laut Urteil nur, wenn das Rad andere Menschen gefährde oder stark beeinträchtige.