alles klar?
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„Nach Vergleichsabschluss ist die Zwangsvollstreckung aus dem Versäumnisurteil unzulässig, auch wenn die Vollstreckung auf den Vergleichsbetrag beschränkt ist. Ein den Vergleichsgegenstand betreffendes vorhergehendes, nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, soweit es durch den Vergleich nicht ausdrücklich aufrecht erhalten wird. Urteile, die im Rechtsstreit ergangen sind, aber noch nicht rechtskräftig sind, werden durch den Abschluss eines materiell wirksamen Vergleiches ohne weiteres wirkungslos. “ OLG München, 9. 2. 2000