Vereint gegen Lohndumping

ERFURT afp ■ Arbeitgeber und Gewerkschaften können in Tarifverträgen gemeinsame Prüf- und Beratungsstellen einrichten, um tarifliche Ansprüche einheitlich durchzusetzen. Solche Einrichtungen sind zulässig und verstoßen nicht gegen das Rechtsberatungsgesetz, wie am Mittwoch das Bundesarbeitsgericht urteilte. Mit dem Grundsatzurteil stärkten die Erfurter Richter den Sozialpartnern des Gebäudereiniger-Handwerks in Berlin den Rücken. Für die Reinigungskräfte in Berlin war der Lohntarifvertrag für allgemeinverbindlich erklärt worden, sodass sich auch nicht tarifgebundene Arbeitgeber daran halten müssen. Vor allem kleinere Reinigungsbetriebe zahlten jedoch trotzdem unter Tarif. Um die rechtswidrige Billigkonkurrenz auszuschalten und den Tarifvertrag durchzusetzen, einigten sich Arbeitgeber und Gewerkschaften im Februar 2000 in einem weiteren Vertrag darauf, gemeinsam eine „Prüf- und Beratungsstelle“ einzurichten.