Keine OP mehr für Afrikaner

Kranker soll abgeschoben und von Kind getrennt werden. Anwälte befürchten schwerste Gesundheitsschäden und geißeln „unfreundlichste Ausländerbehörde Deutschlands“

Ebrima M. schläft nachts nicht mehr zuhause. Zu groß ist die Angst, vom Bundesgrenzschutz geweckt und in ein Flugzeug verfrachtet zu werden. Gestern früh wollte die Ausländerbehörde den 29-Jährigen abschieben und hatte ihn zum Flughafen vorgeladen. Und das, obwohl der Gambianer nach einem schweren Sturz auf eine Operation wartet und einen Sohn in Hamburg hat. Anwälte geißeln die Abschiebung zum jetzigen Zeitpunkt als „unzulässig“ und fordern Aufschub. Zugleich kritisieren sie das skrupellose Agieren des Senats: „In Deutschland“, so Jurist Tim Burkert, „kenne ich keine unfreundlichere Ausländerbehörde.“

Ebrima M. ist nicht nach Fuhlsbüttel gefahren, jetzt sucht ihn die Behörde. Bei einem Sturz aus dem vierten Stock war der in Hamburg nur geduldete Afrikaner 2003 schwer verletzt worden. Nach einem Materialbruch musste er sich zuletzt im Mai einer Beinoperation im AK St. Georg unterziehen. Noch höchstens acht Monate, dann sollen den Anwälten zufolge Nagel und Metallschraube aus dem Oberschenkel operativ entfernt werden. Aber die Ausländerbehörde will nicht warten. „Nach Auskunft der deutschen Botschaft ist die Entfernung der Implantate in Gambia möglich“, begründet Sprecher Norbert Smekal die schnelle Abschiebung.

Anwalt Roland Weber und sein Vertreter Burkert sehen das anders. Sie rechnen bei sofortiger Abschiebung mit „schwerster gesundheitlicher Gefahr“ für Ebrima M. und verlangen darum, den Schlusseingriff hier zu ermöglichen. Weil sein Mandant ohne Einkommen und Krankenversicherung in Gambia da stünde, so Weber, „kann es als ausgeschlossen gelten, dass ihm auch nur annähernd die dringend notwendige medizinische Versorgung zuteil würde“. Unter Berufung auf den Arztbericht verweist er auf das Risiko eines erneuten Materialbruchs, das bei Ebrima M. „deutlich erhöht“ ist. Würde ein solcher Bruch nicht sofort behandelt, drohe „die Unfähigkeit, das Bein benutzen zu können“, zitiert Weber den Arzt.

Es gebe aber noch einen weiteren Grund, der eine Abschiebung in nächster Zeit „rechtswidrig machen würde“, betont der Anwalt und bringt die Vaterschaft seines Klienten vor. Zwar lebt Ebrima M. mit seinem deutschen Sohn nicht unter einem Dach und hat auch kein Sorgerecht. Er sehe sein Kind aber jedes Wochenende, so dass eine „Lebensgemeinschaft“ zerstört würde, wie Weber warnt.

„Es ist absurd, den Mann abzuschieben“, rügt auch Kollege Burkert. Denn wäre der Sohn erst nach 1999 geboren, dürfte der Vater ohnehin bleiben. So gilt nach der damaligen Gesetzesänderung automatisch die gemeinsame elterliche Sorge. Burkert: „Nach heutigem Recht wäre der Mann sorgeberechtigt, hätte damit eine Aufenthaltsgenehmigung oder wäre vermutlich schon Deutscher.“ Eva Weikert