Terror-Angeklagter Mzoudi bleibt in Haft

Im Prozess um die Anschläge des 11. September hält das Gericht den Beschuldigten weiter für dringend tatverdächtig

HAMBURG taz ■ Abdelghani Mzoudi bleibt in Haft. Das Oberlandesgericht Hamburg (OLG) hat es gestern abgelehnt, den Angeklagten im Prozess um die Anschläge vom 11. September 2001 vorläufig freizulassen. Mzoudi gilt weiterhin als „dringend tatverdächtig“. Er soll den Todesfliegern von New York und Washington Beihilfe zum Mord geleistet haben und Mitglied einer terroristischen Vereinigung gewesen sein.

Die Verteidigung Mzoudis hatte am Freitag eine Aufhebung des Haftbefehls beantragt, nachdem Verfassungsschutzchef Heinz Fromm eine Version der Attentatsvorbereitung geschildert hatte, die der Anklage gegen Mzoudi in etlichen Punkten widersprach. Die Anklage geht davon aus, dass die Todesflieger rund um den Haupttäter Mohammed Atta im Frühjahr 1999 die Idee entwickelten, World Trade Center und Pentagon mit entführten Flugzeugen zu sprengen. Und weil Mzoudi eng mit den späteren Attentätern befreundet war, hätten diese ihn im Laufe des Jahres 1999 in ihre Pläne eingeweiht. Fromm hingegen hatte gesagt, dass die Attentäter selbst erst Ende 1999 in Afghanistan von dem Tatplan erfuhren, den die Al-Quaida-Führung entwickelt habe.

Für das OLG aber ändert das an der rechtlichen Bewertung des Verhaltens von Mzoudi nichts. Das Gericht geht jetzt davon aus, dass die Attentäter „spätestens nach ihrem Afghanistan-Aufenthalt Ende 1999“ den Beschluss gefasst hätten, Anschläge mittels Flugzeug zu begehen. Da die meisten Taten, die Mzoudi vorgeworfen werden, von ihm erst im Jahr 2000 erbracht wurden, bestehe der Tatverdacht gegen ihn fort. Es stehe außer Frage, dass Mzoudi engen Kontakt zu den Hamburger Attentätern gehalten habe. Der Freundeskreis habe sich über die Jahre immer mehr radikalisiert und eine „gewaltbereite, antijüdische und antiamerikanische Haltung“ entwickelt. Vor dem Hintergrund dieser Gesinnung komme zudem dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass sich auch Mzoudi im Frühjahr 2000 in einem militärischen Camp in Afghanistan zum bewaffneten „heiligen Krieg“ ausbilden ließ. Die Anwälte von Mzoudi halten dem entgegen, dass das Gericht eine Aussage darüber schuldig geblieben sei, wann genau Mzoudi von den Plänen erfahren haben soll. Seine „Unterstützungshandlungen“ wie beispielsweise die Überweisung von GEZ-Gebühr und Uni-Semesterbeitrag seien reine Alltagstätigkeiten. Bei derart interpretationsfähigen Handlungen, so die Anwältin Gül Pinar, habe der Bundesgerichtshof (BGH) besonders hohe Ansprüche an die Beantwortung der Frage, ob ein Täter tatsächlich Kenntnis von der weiterführenden Bedeutung seines Handelns gehabt habe. Die Radikalisierung der Hamburger Studentengruppe führe „nicht automatisch dazu, dass Mzoudi Kenntnis vom Tatplan bekam“.

ELKE SPANNER