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Dreijähriger Rechtsstreit ergab: Handwerksbetrieb muss ehrenamtliche Tätigkeit bei Handwerkskammer gestatten

Bremen taz ■ Ein Handwerksbetrieb darf seine Angestellten nicht an einer ehrenamtlichen Tätigkeit für die Handwerkskammer hindern. Das ist das Ergebnis eines dreijährigen Rechtsstreits vor dem Bremer Arbeitsgericht.

Der Hintergrund: Rainer Schnaars, Angestellter bei einer Bremer Heizungs- und Sanitärfirma, arbeitet seit vier Jahren ehrenamtlich als Vizepräses der Bremer Handwerkskammer. Für die Stunden, in denen er für die Kammer und somit nicht für seine Firma arbeitet, erstattet die Handwerkskammer seinem Arbeitgeber den Lohnausfall. Allerdings: nicht mehr als 100 Stunden pro Jahr und Mitarbeiter. Weil Schnaars aber mehr als 100 Stunden für die Kammer aktiv war, enstanden seinem Arbeitgeber Ausfälle. Der verbot seinem Angestellten deshalb, Termine für die Handwerkskammer wahrzunehmen – und behielt Schnaars‘ Lohn teilweise ein.

So einfach geht das nicht, befand das Gericht. Schnaars muss seine Tätigkeit ohne Behinderungen und Lohnverlust ausüben dürfen. Im Rahmen eines Vergleichs werden Schnaars‘ Arbeitgeber und die Bremer Handwerkskammer sich nun auf eine neue Regelung zum Lohnausgleich einigen müssen. dos