Space-Kündigungen fehlerhaft

Arbeitsverträge enthielten rechtswidrige Klausel zu aufgelaufenen Minusstunden

Bremen taz ■ Still geworden ist es in Europas größtem Indoor-Erlebniszentrum „Space Center“, nichts Neues gibt es von den Gesprächen über die Frage, wer das Geld für eine Wiederaufnahme des Betriebes bereitstellen könnte. Aber die Gerichte haben aktuell noch zu tun mit dem Weltraumerlebnis. Die 9. Kammer des Bremer Arbeitsgerichtes hat jetzt einem Mitarbeiter Recht gegeben, der gegen eine Kürzung seines Restlohnes bei der Kündigung geklagt hatte.

Der Kläger war seit dem 17.11.2003 mit einem 40-Wochenstunden-Vertrag im Bereich „Attraktionen“ beschäftigt. Zum 31. März 2004 wurde ihm gekündigt. Im März hatte das Space Center schon keinen Lohn mehr bezahlt mit Hinweis darauf, dass vorher „Minusstunden“ angefallen waren. Weil 183 Minus-Stunden sogar mehr waren als der März-Lohn ausgemacht hätte, forderte der Arbeitgeber mit der Kündigung eine Rückzahlung. Rund 130 „Minus-Stunden“ waren im Zeitraum vom 17.11. bis 31.12.2003 angefallen – also in der Phase des „Pre-Opening“.

Das Bremer Arbeitsgericht hat nun klargestellt, dass die arbeitsvertragliche Regelung der Space-Center-Betriebsgesellschaft, nach der „Zeitschulden“ mit dem letzten Lohn verrechnet werden, rechtswidrig und damit arbeitsrechtlich unwirksam sei. (Az 9175/04, 9523/04) kawe