Miethai & CoDigitales Antennenfernsehen für Mieter (Teil 2)
: Geld sparen durch DVB-T?

Die Einführung des digitalen Fernsehens eröffnet allen, die bislang gegen Gebühren (bis zu 250 Euro pro Jahr) per Kabel empfangen, eine neue Möglichkeit, die Kosten zu sparen, ohne auf eine Vielzahl von Programmen verzichten zu müssen.

Grundsätzlich stellt die Einführung des DVB-T keinen „wichtigen Grund“ für ein außerordentliches Kündigungsrecht des Kabelvertrages dar. Dennoch kann es Kündigungsmöglichkeiten geben. Zu unterscheiden ist, wer den Vertrag geschlossen hat. Mieter, die selbst einen Vertrag mit einer Kabelservicegesellschaft abgeschlossen haben, sollten zunächst die Kündigungsfrist überprüfen. Nach §309 Nr. 9a BGB sind bei Dauerschuldverhältnissen wie Kabelverträgen Vereinbarungen von festen Vertragszeiten von mehr als zwei Jahren unwirksam – mit der Folge, dass gekündigt werden kann.

Wenn der Vermieter den Vertrag mit der Kabelgesellschaft abgeschlossen hat, wird auch er langfristig gebunden sein. Ist der Vermieter Unternehmer, greifen Verbraucherschutzregeln nicht und eine lange Vertragsbindung kann wirksam sein, der Vermieter kann also nicht kündigen. In diesen Fällen wird der Mieter derzeit weiter Kabelgebühren zahlen müssen, wenn dies im Mietvertrag vereinbart wurde. Kann der Vermieter aber den Kabelvertrag kündigen, so wird er das nach Auffassung von Mieter helfen Mietern auch tun müssen, wenn ihn die Mieter gemeinschaftlich dazu auffordern.

Da DVB-T neue technische Möglichkeiten bei geringeren Kosten bietet, wird auch der Anschluss einer Wohnung an das Kabelnetz durch den Vermieter keine Modernisierungsmaßnahme mehr sein, die Mieter dulden und über eine Mieterhöhung bezahlen müssen. Zunächst bietet DVB-T keine Programme aus dem Ausland. Wer bisher einen Anspruch gegenüber seinem Vermieter auf Anbau einer Satellitenschüssel hatte, um etwa Programme aus seinem Heimatland zu empfangen, kann dies auch weiterhin fordern.

Eve Raatschen ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www. mhmhamburg.de