Hochschulgesetz zum Teil nichtig

Das Verfassungsgericht des Landes hat Teile des erst im vergangenen Jahr geänderten Hochschulgesetzes für verfassungswidrig und damit für nichtig erklärt. Drei Regelungen des Gesetzes zum Promotionsverfahren verstießen gegen die Wissenschaftsfreiheit, erklärte das Gericht. So sind die Universitäten der Stadt beispielsweise nicht verpflichtet, auswärtige Gutachter für die Prüfung von Doktoranden heranzuziehen. Die CDU-Fraktion im Abgeordnetenhaus begrüßte den Spruch des höchsten Landesgerichts: „Das Gericht hat der ständigen Beeinflussung der Hochschulen durch den Senat einen Riegel vorgeschoben“, unterstrich der Fraktionsvorsitzende Nicolas Zimmer. „SPD und PDS sollen zukünftig davon absehen, sich in hochschulinterne Angelegenheiten einzumischen“, hob der Wissenschaftsexperte der FDP-Fraktion, Erik Schmidt, hervor. Die Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft (GEW) bedauerte das Urteil: Die drei nun beanstandeten Vorschriften „sind als Rahmenregelungen inhaltlich sinnvoll“, erklärte der GEW-Landesverband. Sie zielten darauf, „die Qualität von Promotionsverfahren zu erhöhen und den Zugang von Fachhochschulabsolventen zur Promotion zu erleichtern“. GES