miethai & co Neues BGH-Urteil zur Aufnahme des Lebenspartners
: Erlaubnis des Vermieters ist einzuholen

Will die Mieterin ihren Lebenspartner in die Wohnung aufnehmen, so muss sie hierfür die Erlaubnis des Vermieters einholen. So entschied jüngst der Bundesgerichtshof (BGH) mit Urteil vom 5.11.03 (Az. VIII ZR 371/02). In dem Fall wollte die Vermieterin die Aufnahme des Lebenspartners der Mieterin nicht gestatten, ohne die persönlichen Daten des Partners zu erhalten. Die Mieterin klagte auf Feststellung, dass sie ohne Erlaubnis der Vermieterin ihren Partner aufnehmen könne und verlor.

Nach § 540 BGB ist der Mieter ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch an der Wohnung einem Dritten zu überlassen. Der BGH hatte sich also mit der in der Rechtsprechung umstrittenen Frage auseinander zu setzen, ob ein Lebenspartner „Dritter“ im Sinne dieser Vorschrift ist. Denn Familienangehörige und Ehegatten gelten nicht als Dritte; sie kann man also ohne Erlaubnis in der Wohnung aufnehmen.

Der BGH stellte fest, dass der Lebenspartner „Dritter“ im Sinne der Vorschrift sei. Der BGH weist zugleich darauf hin, dass den Belangen eines Mieters dadurch Rechnung getragen werde, dass er nach § 553 Abs. 1 BGB einen Anspruch darauf habe, vom Vermieter die Erlaubnis zur Aufnahme eines Dritten zu erhalten, wenn der Mieter hieran ein berechtigtes Interesse daran hat. Dazu wurde betont, dass der – auf höchstpersönlichen Motiven beruhende und deshalb nicht näher zu begründende – Wunsch des Mieters, eine nichteheliche Lebensgemeinschaft zu begründen oder fortzusetzen, in der Regel ausreicht, um ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme eines Dritten zu begründen. Der Vermieter kann die Erlaubnis nur verweigern, wenn die Mitbenutzung durch die Person unzumutbar ist, beispielsweise bei Überlegung.

Wer also seineN LebenspartnerIn in die Wohnung aufnehmen will, muss den Vermieter um Erlaubnis hierzu bitten und darauf hinweisen, dass es sich bei der Person – nach Geburtstag und Beruf kann der Vermieter fragen – um den/die LebenspartnerIn handelt. Der Vermieter muss dann in aller Regel die Erlaubnis erteilen.

Fotohinweis: Sylvia Sonnemann ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhmhamburg.de