Unfallschutz auch im Ausland

SPEYER dpa ■ Ehrenamtliche Helfer genießen auch im Ausland unter bestimmten Bedingungen den Schutz der gesetzlichen deutschen Unfallversicherung. Das Sozialgericht Speyer gab einem Busfahrer recht, der für einen Verein Kinder und Eltern aus Weißrussland in die Pfalz und anschließend wieder zurückgebracht hatte. Dabei war er in Minsk schwer verunglückt. Eine Berufsgenossenschaft lehnte Zahlungen ab, da sich der Unfall im Ausland ereignet habe. Aus Sicht der Richter gilt in diesem Fall die gesetzliche Unfallversicherung. Es bestehe auch Versicherungsschutz, wenn der Arbeitnehmer im Rahmen eines in Deutschland bestehenden Beschäftigungsverhältnisses vorübergehend im Ausland arbeite.