miethai & co Nicht mehr als 40 Grad?
: Warmes Wasser

Neben dem Bleigehalt kann auch die ausreichende Erwärmung des Wassers zu einem Mietrechtsstreit führen. Üblich ist eine Warmwasserversorgung mit einer Höchsttemperatur von etwa 50 Grad Celsius.

Schon 1978 urteilte das Landgericht Hamburg, dass ein Mangel nicht vorliegt, wenn das Wasser nicht mehr als 40 Grad Celsius warm wird (LG Hamburg, WM 1978, 242). Diese Rechtsprechung griff das Landgericht Berlin auf und meinte, 40 Grad Celsius ohne zeitlichen Vorlauf dürfte für eine mangelfreie Wohnung ausreichen (LG Berlin, GE 1998, 905). Nun bedürfen einige Warmwasserbereiter aber eines zeitlichen Anlaufs. In diesen Fällen meint die Rechtsprechung, sei eine Vorlaufzeit von zehn bis fünfzehn Sekunden in Ordnung (LG Berlin, MM 1992, 137). Ist die Vorlaufzeit von fünfzehn Sekunden überschritten, liegt ein Mangel vor. Ob dieser Mangel zur Mietminderung berechtigt und in welcher Höhe eine Mietminderung durchgeführt werden kann, ist ausschließlich im Einzelfall zu entscheiden.

Klauseln im Mietvertrag, die eine Absenkung auf Temperaturen unter 40 Grad Celsius vorsehen, sind nach Ansicht des AG Köln unwirksam (AG Köln, WM 1996, 701).

Das AG Charlottenburg hatte einen Fall zu entscheiden, in dem es beim Duschen zu Temperaturschwankungen von 13 (!) Grad Celsius kam und der Mieter ernste Verbrennungen fürchten mußte, wenn nur ein weiterer Mieter im Haus zur gleichen Zeit eine Dusche nutzte. Die Vermieterseite argumentierte, der Mieter könne ja baden, da würden die Temperaturschwankungen nicht weiter auffallen. Dies ließ das Gericht aber nicht gelten und billigte eine Mietminderung in Höhe von 13% der Bruttowarmmiete zu (AG Charlottenburg, MM 2003, 244). Üblicherweise wird von der Nettokaltmiete gemindert. Hier ist das Gericht aber von der Warmmiete ausgegangen, da eben die Warmwasserversorgung von dem Mangel betroffen war.

Fotohinweis: Christiane Hollander ist Juristin bei Mieter helfen Mietern, Bartelsstr. 30, 20357 HH, ☎ 431 39 40, info@mhmhamburg.de, www.mhmhamburg.de