Recht in Kürze

Auch wer unter krankhaftem Sammelzwang leidet, muss seinen Müll vorschriftsgemäß entsorgen. Das so genannte Messie-Syndrom berechtige jedenfalls nicht dazu, Unrat in großen Mengen in einem Wohnhaus zu deponieren, entschied das Oberverwaltungsgericht (OVG) Lüneburg. Damit entschieden die Richter in Lüneburg wie ihre Kollegen vom Göttinger Verwaltungsgericht. Die hatten einen Mann aus Moringen im Landkreis Northeim angewiesen, rund 50 Kubikmeter verdorbene Lebensmittel, Sperrmüll und ähnliches aus seinem Haus zu entfernen. Der Mann sammelt den Unrat seit Jahren in seinem Haus. Weil dadurch Ratten angelockt und Anwohner durch Fäkaliengeruch erheblich belästigt wurden, hatten die Behörden wiederholt die Beseitigung des Mülls angeordnet. Eine Berufung gegen das Urteil ließ das OVG nicht zu.

In Hannover lädt ver.di zu zwei Fachtagungen ein. Die erste findet am 18. Juni statt. Thema: „Zwischen Konfliktscheue und Streitlust – wie Betriebs-und Personalräte Einfluss nehmen können“. Eingeladen sind auch Schwerbehinderten- und Mitarbeitervertreter. Anmeldungen unter www.bw-verdi.de, die Teilnahmegebühr beträgt 275 Euro. Die Veranstaltung findet statt auf den ver.di-Höfen in Hannover.

Mehr Männer in die Kitas“ ist das Motto der zweiten bundesweiten Fachtagung, die sich mit dem Thema beschäftigt. Am 23. und 24. 10. treffen sich Interessierte auf Einladung von ver.di in der Fachhochschule Hannover. Auf dem Kongress geht es unter anderem um den vielfach beklagten Männermangel in Kitas – ihr Anteil bei den Betreuenden liegt bei mageren drei Prozent. Und das, obwohl Männer laut Veranstalter genauso wichtig für die Entwicklung eines Kindes sind wie Frauen. Die Veranstaltung wendet sich gezielt an männliche Kollegen. Anmeldung und weitere Informationen unter www.männerinkitas.de. Die Teilnahmegebühr beträgt 50 Euro.

Das Hanseatischen Oberlandesgericht gewährt einem Journalisten teilweise Prozesskostenhilfe, der von einer Autorin der rechtsgerichteten Internetseite „Politically Incorrect“ auf Unterlassung bestimmter Äußerungen verklagt wurde. Der Journalist hatte Beiträge der Klägerin unter anderem als „rassistische Scheißhauskritzelei“ bewertet. Der Beklagte berief sich darauf, dass die Artikel der Klägerin die streitigen Äußerungen herausgefordert hätten. Dem gab das Gericht teilweise recht. „Die Artikel der Anklägerin sind davon geprägt, als schädlich empfundene Verhaltensweisen von Muslimen undifferenziert darzustellen“, hieß es in der Begründung. Das Verfahren steht noch aus.