„Republikaner“ bleiben Postbank-Kunden

Bundesgerichtshof: Staatliches Institut darf Geschäftsbeziehung nicht aus politischen Gründen aufkündigen

KARLSRUHE ap ■ Die Postbank AG Hannover muss ein Girokonto der rechtsgerichteten „Republikaner“ fortführen. Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied gestern in Karlsruhe, die von der Postbank im September 2000 ausgesprochene Kündigung sei eine „unzulässige rechtliche Behinderung“ der Partei, weil sie die politische Tätigkeit des Landesverbandes mittelbar beeinträchtige. Mit dem letztinstanzlichen Urteil bestätigte der BGH eine frühere Entscheidung des Oberlandesgerichts Celle und wies die Revision der Postbank ab.

Die Postbank müsse als zwar erwerbswirtschaftlich tätige, aber ausschließlich von der öffentlichen Hand beherrschte Gesellschaft das Willkürverbot beachten, erklärte der BGH. Die politische Zielrichtung einer Partei sei kein begründeter Anlass für eine Kündigung.

Das Oberlandesgericht Celle hatte die Postbank im vorigen Jahr dazu verurteilt, das Girokonto des „Republikaner“-Landesverbands auf Dauer fortzuführen. Die Postbank hatte das Konto mit der Begründung gekündigt, ihr drohe bei einer Fortführung der Geschäftsbeziehungen ein Imageschaden.

Hintergrund für die Kündigung des Girokontos waren laut BGH Presseberichte über Geschäftsverbindungen der Postbank zu „rechtsextremen“ Parteien. Daraufhin kündigte die Postbank am 12. September 2000 das Girokonto. Der Vorstand sah darin einen „wichtigen Beitrag zur politischen Hygiene“. Gegen die Kündigung klagte der Landesverband der „Republikaner“ und bekam jetzt letztinstanzlich Recht.

Die Postbank hatte geltend gemacht, ihr stehe es wie jeder anderen Rechtsperson des Privatrechts frei, eine Geschäftsbeziehung aus politischen oder weltanschaulichen Gründen zu beenden. Nach Auffassung des Gerichts trifft dies aber auf die Postbank nicht zu, weil sie von der öffentlichen Hand beherrscht wird. Deshalb könne in der politischen Zielrichtung der „Republikaner“ kein begründeter Anlass für eine Kündigung des Girokontos gesehen werden. „Dies würde selbst dann gelten, wenn die Republikaner – was die Postbank im vorliegenden Rechtsstreit nicht geltend macht – verfassungsfeindlich ausgerichtet wären“, erklärte der BGH. Die Kündigung des Girovertrages stelle eine unzulässige rechtliche Behinderung dar, erklärten die Richter. Eine politische Partei sei bei ihrer Arbeit auf die Teilnahme am bargeldlosen Zahlungsverkehr angewiesen. Sie müsse insbesondere bei der Beantragung der staatlichen Parteienfinanzierung eine Bankverbindung angeben.

Auch ein möglicher Imageschaden der Postbank ist nach dem Urteil des BGH kein berechtigter Anlass für eine Kündigung, „weil die Postbank diesen allein auf Grund der politischen Zielrichtung der Republikaner befürchtet“.