Islamkunde kein richtiges Lehrfach

MÜNSTER afp ■ Islamische Dachverbände haben keinen Anspruch auf Einführung von Islamunterricht als ordentliches Lehrfach an öffentlichen Schulen. Ein solcher Anspruch ergebe sich weder aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung des Religionsunterrichts als ordentliches Lehrfach noch aus dem ebenfalls im Grundgesetz verankerten Gebot religiöser und konfessioneller Neutralität, urteilte das Oberverwaltungsgericht Münster gestern. Sie wiesen damit in zweiter Instanz eine Klage des Zentralrats der Muslime und des Islamrats gegen das Land Nordrhein-Westfalen ab. Die Dachverbände seien keine Religionsgemeinschaften, da sie keine „natürlichen Personen“ als Mitglieder hätten. Zudem fehle ihnen das „Merkmal der allseitigen Aufgabenerfüllung“, das eine Religionsgemeinschaft kennzeichne. Gegen das OVG-Urteil ist Revision beim Bundesverwaltungsgericht möglich. (Az. 19 A 997/02)